§ 1 Name, Sitz

 (1) Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Walter-Gropius-Schule" mit dem Zusatz „e.V.“, abgekürzt "Freundeskreis WGS" mit dem Zusatz „e.V.“

 (2) Er hat seinen Sitz in 12351 Berlin, Fritz-Erler-Allee 86-96 und soll unter diesem Namen beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Walter-Gropius-Schule, die Erhaltung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Schule,  den Eltern, den ehemaligen Schülern bzw. deren Eltern mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit die  Bestrebungen der Walter-Gropius-Schule zu stärken.

 (2) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (4) Mittel des Vereins dürfen nur zu dem vor bezeichneten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins können werden, als ordentliche Mitglieder:

 - jeder Erziehungsberechtigte, dessen Kind Schüler der Walter-Gropius-Schule ist

 - alle an der Walter-Gropius-Schule tätigen Lehr- und Verwaltungskräfte sowie pädagogischen Mitarbeiter

 - alle Schüler der Walter-Gropius-Schule, sofern sie volljährig sowie uneingeschränkt geschäftsfähig sind

 als sonstige Mitglieder:

 - aussenstehende Einzelpersonen, Personengemeinschaften, juristische Personen und sonstige Körperschaften, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu unterstützen.

 (2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Bestätigung entscheidet.

 (3) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt und das Mitglied verpflichtet sich, die Vereinsbeiträge ordnungsgemäß zu entrichten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

 (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jeder zeit zum 31. Dezember des laufenden Jahres erklärt werden.

 (3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, bei Vorliegen eines wichtigen  Grundes durch schriftlichen Bescheid. Bei Beitragsverzug (Abs. 4 Satz 2) kann auf einen schriftlichen Bescheid verzichtet werden.

  (4) Wichtige Gründe sind insbesondere:

 - satzungswidriges oder vereinsschädigendes Verhalten

 - wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist und seine Schuld trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, zwischen denen mindestens ein Zeitraum  von vier Wochen liegt und in denen die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss, nicht begleicht.

 (5) Aus der Beendigung der Mitgliedschaft können keinerlei rechtliche oder sonstige Ansprüche an den Verein hergeleitet werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 (1) Der Jahresbeitrag wird im ersten Quartal des Jahres fällig.

 (2) Änderungen der Fälligkeit und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden festgesetzt.

§ 6 Organe, Einrichtungen

 (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 (2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

§ 7 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.

 (2) Der Verein wird in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand entscheidet über die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 (3) Der Vorstand ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die im Interesse des Vereins und zur  Erreichung seines Zweckes notwendig oder nützlich sind, insbesondere Verträge gleich welcher Art  mit Dritten abzuschliessen und Dritte mit der Wahrnehmung der Vereinsinteressen zu beauftragen.

 (4) Die Führung der Geschäfte durch den Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

 (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, ab der Wahl
 gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

 6) Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

 (1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.

 (2) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder des Vereins einzuberufen.

 (3) Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

 (4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden  Mitglieder gefasst, sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Beschlüsse  über Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit, Beschlüsse über die Auflösung des  Vereins mit einer 3/4 Mehrheit, der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 (5) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Die sonstigen Mitglieder haben lediglich beratende Stimme.

 (6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Protokollführer unterzeichnet sein muss.

§ 9 Sach- und Geldspenden

 (1) Zur Entgegennahme von Sach- und Geldspenden ist jedes Vorstandsmitglied berechtigt. Die Übernahme ist mit dem betreffenden Datum schriftlich zu dokumentieren und in den Rechenschaftsbericht des Vorstandes aufzunehmen. Über die Spende ist eine Quittung auszustellen.

 (2) Sach- und Geldspenden werden Teil des Vereinsvermögens und für die Durchführung der satzungsgemässen Aufgaben genutzt oder verwendet.

 (3) Ausscheidende Vereinsmitglieder können keinerlei Ansprüche auf Herausgabe von Sach- und Geld- spenden geltend machen.

§ 10  Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4  der anwesenden Mitglieder beschlossen
 werden (§ 8 Abs. 4).

 (2) Die Versammlung beschliesst auch über die Art der Liquidation und über die Verwertung des verbleibenden Vereinsvermögens. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind  die Mitglieder des Vorstandes vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Deckung aller Kosten verbleibende Reinvermögen des Vereins fällt bei Auflösung des  Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die
Walter-Gropius-Schule, Berlin-Neukölln,  die es unmittelbar und ausschliesslich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen in der ausserordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin am 07.09.1992 und zuletzt geändert am 16.04.2002

Der Vorstand

 

 

 

wgs